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Krankenhausrecht |
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KrankenhausrechtWir beraten Sie bei Fragen zu den Themen
Die Rechtmäßigkeit des sog. Sanierungsbeitrags wurde auch in der zweiten Instanz bestätigt. Die Richter sehen in der Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntgG keinen Verfassungsverstoß. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und liegt nun dem BSG zur Entscheidung vor.
Überprüfung der Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer durch Krankenkassen zulässig Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass ein Krankenhaus auch bei der Vergütung durch Fallpauschalen nur einen Vergütungsanspruch für die erforderliche Krankenhausbehandlung hat. Abschläge dürfen vorgenommen werden, wenn die erforderliche Verweildauer des Patienten die untere Grenzverweildauer unterschreitet (Urteil des BSG vom 30.06.2009, B 1 KR 24/08 R).
Nachforderungen von Krankenhäusern nach Stellung der Schlussrechnung innerhalt einer Sechs-Wochen-Frist zulässig Krankenhäuser können ihre Schlussrechnung in der Regel nur innerhalb von 6 Wochen nach Versand nachträglich ändern. Dies hat jüngst das BSG entschieden. Deise zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dem Beschleunigungsverbot, wie es in der Rechnungs- und Zahlugnsfrist im KBV deutlich Niderschlag gefunden hat. Eine Sechs-Wochen-Frist gilt auch für die Einleitung der Prüfung durch die Krankenkasse mittel MDK. Eine Rechnungskorrektur ist nach dieser Frist nur ausnahmensweise zulässig, wie bei offensichtlichen Schreib- und Codierfehlern. Zudem darf eine Bagatellgrenze von mind. 5% des ursprünglichen Rechnungsbetrages nicht überschritten sein. (BSG, B 3 KR 12/08 R). Bereits am 08.09.2009 hatte der 1. Senat festgestellt, dass Nachforderungen des Krankenhauses 2 Jahre nach Versand der Schlussrechnungen nicht zulässig sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler in der Schlussrechnung handelt, den die Krankenkasse hätte erkennen können. (BSG, Urteil vom 08.09.09, B 1 KR 24/08 R)
Das Landessozialgericht NRW hat entschieden, dass die Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro für die Überprüfung durch den MDK nur für Behandlungsfälle anzusetzen ist, in denen die Krankenhausbehandlung nach dem 01.04.2007 erfolgte. Behandlungen, die vor diesem Datum abgeschlossen waren, werden nicht berücksichtigt, auch wenn die MDK-Begutachtung zeitlich nach dem 01.04.07 durchgeführt wurde (LSG NWR Urteil vom 24.09.2009, L 5 KR 81/09).
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| Rechtsanwalt Dr. jur. Götz Knoop Fachanwalt für Verkehrsrecht |
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