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Krankenversicherungsrecht    
 

Krankenversicherungsrecht


Wir vertreten Privatpersonen / Versicherte gegenüber der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in folgenden Bereichen:

•    Arzneimittel
•    Ärztliche Leistungen
•    Beitragsrecht
•    Heil- und Hilfsmittel
•    Häusliche Krankenpflege
•    Haushaltshilfe
•    Kieferorthopädische Behandlung
•    Kostenerstattung
•    Kostenerstattung für ausländische Leistungen
•    Krankengeld
•    Künstliche Befruchtung
•    Medizinische Vorsorge/Mutter-Kind-Kuren
•    Rehabilitation
•    Zahnärztliche Leistungen

Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Fragen haben zur Krankenversicherung. Wir übernehmen die außergerichtliche und gegebenenfalls auch gerichtliche Klärung mit der Krankenversicherung für Sie. Ihre Ansprechpartnerin ist Kristina Vorwerk.

 

Aktuelle Informationen



Eine Krankenversicherung für jedermann!

Mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zum 01.04.2007 eine Pflichtversicherung eingeführt. Diese betrifft diejenigen, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, aber deren Versicherungsschutz aktuell nicht mehr besteht. Sollten Sie zu diesem Personenkreis zählen, können Sie wieder von Ihrer letzten Krankenversicherung aufgenommen werden. Diese neue Pflichtversicherung hat aber nicht nur positive Seiten. Beachten Sie, dass die Mitgliedschaft ggf. bereits rückwirkend beginnt und Sie die Beiträge entrichten müssen. Sind Sie mit den Beiträgen in Verzug, ruht der Leistungsanspruch. Notfallbehandlungen und die Behandlung von akuten Erkrankungen muss die Krankenkasse jedoch weiterhin übernehmen.
Die private Krankenversicherung ist ebenfalls  seit dem 01.07.2007 verpflichtet, Sie wieder zu versichern. Seit dem 01.01.2009 gibt es dort zudem einen Basistarif, der eine kostengünstige Möglichkeit der Versicherung darstellen kann.


Zahnersatz aus dem Ausland

Einen Zuschuss zu dem in Ausland beschafften Zahnersatz bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse nur, wenn zuvor ein sog. Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt wurde. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.  Achten Sei darauf, dass Sie die Genehmigung vor der Behandlung vorliegen haben. Andernfalls kann Ihnen der gesetzlich vorgesehene Festzuschuss von der Krankenkasse versagt werden (BSG-Urteil vom 30.06.09)


Praxisgebühr – Beamte müssen auch zahlen


Auch Beamte müssen die Praxisgebühr selbst bezahlen entschied das Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere fällt die Zahlung nicht in die Fürsorgepflicht des Dienstherren. Die Praxisgebühr ist zudem zumutbar und sozialverträglich urteilten die Richter (BVerwG, Urteil vom 30.04.09)






 
   
   

 
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